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   RG, 06.04.1935 - II B 5/34   

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https://dejure.org/1935,449
RG, 06.04.1935 - II B 5/34 (https://dejure.org/1935,449)
RG, Entscheidung vom 06.04.1935 - II B 5/34 (https://dejure.org/1935,449)
RG, Entscheidung vom 06. April 1935 - II B 5/34 (https://dejure.org/1935,449)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Verliert die Beitrittserklärung zu einer Genossenschaft von selbst ihre Gültigkeit, wenn nicht in angemessener Frist die Einreichung beim Registergericht und die Eintragung in die Liste der Genossen erfolgt ist? 2. Kann der Genosse nach der Eintragung noch geltend ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 147, 257
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 22.06.1992 - II ZR 178/90

    Sittenwidrige Schädigung und Betrug bei Verleitung Dritter zur Zeichnung von

    Es ist allgemein anerkannt, daß nach Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung (§ 188 AktG ) der Zeichner von Aktien bestimmte Mängel des Zeichnungsvertrages nicht mehr geltend machen kann (vgl. u.a. RGZ 127, 186, 191; 142, 98, 103; 147, 257, 270 f.; Lutter in Kölner Komm. z. AktG , 2. Aufl., § 185 Rdn. 13 ff.; Hefermehl/Bungeroth in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG , 1989 , § 185 Rdn. 97 ff.; Wiedemann in GroßKomm. z. AktG , 3. Aufl., § 185 Anm. 1 d).
  • OLG Schleswig, 11.02.2005 - 1 U 113/04

    Nachschusspflicht des Mitglieds einer Genossenschaft im Insolvenzfall

    Die Annahme kann, soweit das Statut keine besondere Form vorschreibt, grundsätzlich schlüssig erfolgen (RGZ 147, 257, 268; Lang-Schaffland a.a.O., § 15 Rn. 19; Hettrich-Pohlmann a.a.O., § 15 Rn. 15).

    Somit ist die Zulassung durch schlüssiges Verhalten des Vorstandes möglich (vgl. RGZ 147, 257, 268, Beuthien a.a.O. § 15 Rdn. 22).

  • BGH, 11.03.1976 - II ZR 127/74

    Rückwirkende Beseitigung einer Beitrittserklärung nach Eintragung in die Liste

    Diese vermögensmäßigen Grundlagen der Genossenschaft würden beeinträchtigt werden, wenn in Fällen der hier vorliegenden Art die Anfechtung von Beitrittserklärungen zuzulassen wäre, wobei auch an eine Häufung von Anfechtungen gerade angesichts einer finanziellen Krise zu denken ist (vgl. RGZ 147, 257, 270).
  • BGH, 16.04.1975 - V ZB 22/74

    Beschwerde gegen Grundbucheintragung

    Der Bundesgerichtshof hat also nach jeder Richtung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu prüfen, ob der mit der Beschwerde angegriffene Beschluß des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (BGH WM 1970, 1341; RGZ 147, 257, 261; Horber a.a.O. § 79 Anm. 5 c).
  • BGH, 07.11.1960 - KZR 1/60

    Rechtstellung marktbeherrschender Unternehmen in der Milch- und Fettwirtschaft

    § 15 Abs. 2 GenG setzt zwar voraus, daß zu der Beitrittserklärung des Bewerbers noch die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft hinzukommen muß; im übrigen aber wird mit der Bestimmung des § 15 Abs. 2 GenG, daß der Vorstand im Falle der Zulassung des Beitretenden dessen Erklärung dem Registergericht zwecks Eintragung in die Liste der Genossenschaft einzureichen hat, nur die schon aus § 24 Abs. 1 GenG folgende allgemeine Vertretungsbefugnis des Vorstands in gerichtlichen Angelegenheiten für diesen Sonderfall bestätigt, aber nichts über die interne Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Beitrittserklärung ausgesagt (vgl. dazu RGZ 60, 409, 412; 68, 344, 350 f; 147, 257, 266).
  • OLG Naumburg, 20.01.1998 - 11 U 1190/97

    Einforderung einer Genossenschaftseinlage durch den

    Zwar ergab sich dieses Erfordernis weder aus § 15 GenG a.F. noch aus § 15 GenG n.F., da danach nur die Zulassung des Beitritts durch den Vorstand der Genossenschaft erforderlich war, was auch eine stillschweigende Zulassung etwa durch Entgegennahme der Beitrittserklärung oder der Einlage erlaubte (Lang/Weidmüller, GenG , 33. Aufl., § 15 Rdn. 19; Müller, GenG , 2. Aufl., § 15 Rdn. 34; RGZ 147, 257 [268]).
  • LG Lübeck, 13.07.2004 - 11 O 39/04

    Inanspruchnahme der Genossen auf Nachschuss durch den Insolvenzverwalter;

    Die Zulassung als rechtsgeschäftliche Annahme des Antrags auf Aufnahme kann vielmehr auch schlüssig arteigen (vgl. RGZ 147, 257, 268).
  • BGH, 14.07.1958 - VII ZB 3/58

    Rechtsmittel

    Mit der zulässigen Vorlegung nach § 28 Abs. 2 FGG ist die Entscheidung über die sofortige Beschwerde im ganzen auf den Bundesgerichtshof übergegangen; dieser hat nicht nur über die zwischen den beiden Oberlandesgerichten streitige Rechtsfrage zu befinden, sondern anstelle des vorlegenden Oberlandesgerichts nach jeder Richtung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu prüfen, ob der mit der Beschwerde angegriffene Beschluß des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (RGZ 147, 257, 261).
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